Termine

Fußballvorstand Senioren
2. Montag im Monat
20:00 Sportplatz

Fußball Jugend
1. Dienstag im Monat
19:30 Sportplatz

Tennisabteilung
nach Bedarf

Turn-Trimm-Dich-Abteilung
nach Bedarf

Satzung

Satzung des FC Marbeck 1958 e. V. in der Fassung Dezember 2009

 

§ 1 Name, Sitz

1. Der Verein führt den Namen „FC Marbeck 1958 e.V.“ und hat seinen Sitz in Borken-Marbeck.

2. Der Klub wurde 1958 gegründet und ist im Vereinsregister eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember des gleichen Jahres.

4. Die Vereinsfarben sind schwarz und gelb.

 

§ 2 Vereinszweck

1. Der Zweck des Vereins ist die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch die Ausübung und Förderung des Sports, insbesondere des Fußball-, Tennis- und Turnsports. Die Förderung der Jugend ist dabei ein besonderes Anliegen des Vereins. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsvorschriften der Abgabenordnung.

2. Kulturelle Veranstaltungen im Sinne der Gemeinschaftspflege der Mitglieder sollen vom Verein verfolgt werden.

3. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln.

4. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

5. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

6. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

7. Der Hauptvorstand kann einen pauschalen Aufwandersatz, Sitzungsgelder und Ähnliches einmalig im Kalenderjahr bis zur Höhe von 500€ an ein Vorstandsmitglied genehmigen. Hierzu ist vorab die Zustimmung des Ältestenrates einzuholen.

 

§ 3 Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins bestehen aus:

1. Ordentlichen Mitgliedern (über 18 Jahre),

2. Jugendlichen (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr),

3. Ehrenmitgliedern und

4. Passiven Mitgliedern. Passives Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr überschritten hat und infolge von körperlichen Gebrechen oder aus sonstigen Gründen nur noch ausnahmsweise am Spielbetrieb des Vereins teilnehmen kann. Über die Aufnahme als Passives Mitglied beschließt der Vorstand.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Die Mitgliedschaft wird dadurch erworben, dass der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages gegenüber dem Bewerber die Aufnahme erklärt.

3. Aufnahmeanträge Jugendlicher müssen die schriftliche Zustimmung der Eltern oder deren gesetzlichen Vertreter enthalten, die sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Jugendlichen verpflichten.

4. Die Mitgliedschaft gilt grundsätzlich vom 1. Januar des Eintrittsjahres an

5. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht erblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen übertragen werden.

 

§ 5 Rechte der Mitglieder

1. Die ordentlichen Mitglieder, jugendlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefaßten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Der Vorstand hat das Recht, die Spielberechtigung von jugendlichen Mitgliedern einzuschränken.

2. Die ordentlichen Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Die jugendlichen Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung als Zuhörer teilzunehmen.

3. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von Beitragsleistungen befreit.

4. Passive Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Sie haben ferner Anspruch darauf, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Eine Berechtigung zur Teilnahme am Spielbetrieb besteht nicht. Die Mitgliederversammlung kann hiervon Ausnahmen zulassen.

 

§ 6 Pflichten der Mitglieder

1. Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins, ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.

2. Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefaßten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet. Das gilt insbesondere auf den Spielplätzen und in den Vereinsräumen. Die Platz- und Spielordnung ist einzuhalten.

3. Sämtliche Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, sind zur Beitragszahlung verpflichtet (§ 7).

4. Die Pflicht zur Zahlung von außerordentlichen Beiträgen ergibt sich aus § 8.

 

§ 7 Beiträge

1. Für neu aufzunehmende Mitglieder kann die Mitgliederversammlung die Erhebung eines Aufnahmegeldesbeschließen, das mit dem ersten Beitrag zu zahlen ist.

2. Die ordentlichen Mitglieder, Jugendlichen und passiven Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu zahlen.

Der Jahresbeitrag gliedert sich auf in einen Grundbeitrag und einen Abteilungsbeitrag. Der Grundbeitrag wird auf der Mitgliederversammlung des Gesamtvereins und der Abteilungsbeitrag auf den jeweiligen Abteilungsversammlungen festgelegt.

3. Die Beiträge werden vom Hauptvorstand ( Grundbeitrag) und von den Abteilungsvorständen (Abteilungsbeitrag) vorgeschlagen und sind so festzulegen, dass die satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins erfüllt werden können. Der geschäftsführende Vorstand ist bei der Festlegung der Abteilungsbeiträge mit einzubeziehen.

4. Der Beitrag ist jährlich bis zum 31.01.d.J. zu zahlen. Das Mitglied kann über das Lastschrift-Einzugsverfahren die Beiträge in vierteljährlichen, halbjährlichen und jährlichen Raten zahlen. Eine Barzahlung ist nach Absprache mit dem Kassierer ebenfalls möglich.

5. Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie ausgeschlossen werden.

6. Der Vorstand kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung der Beiträge stunden, in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen.

 

§ 8 Außerordentliche Beiträge (Umlagen)

1. Außerordentliche Beiträge können auf Antrag des Vorstandes erhoben werden, wenn der Antrag in derMitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder angenommenwird.

2. § 7 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.

 

§ 9 Ehrungen

1. Der Vorstand kann beschließen, dass Mitgliedern

a. die Vereinsnadel in Silber für  20 jährige ununterbrochene, aktive Mitgliedschaft oder 10 jährige ununterbrochene Tätigkeit im Vorstand und

b. die Vereinsnadel in Gold für 40 jährige ununterbrochene, aktive Mitgliedschaft oder 20 jährige ununterbrochene, aktive Tätigkeit im Vorstandverliehen wird.

2. Die Verleihung der Vereinsnadel wird vom Vorstand beschlossen und in der ordentlichen Mitgliederversammlung vollzogen.

3. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes für besondere Verdienste um den Verein und/oder den Sport ein Mitglied zum Ehrenmitglied ernennen.

 

§ 10 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch

a. Austritt,

b. Ausschluss,

c. Ableben und

d. Auflösung des Vereins.

2. Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Vorstand spätestens zum 30. Oktober zugegangen sein. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

3. Durch Beschluss des Vorstandes, von dem mindestens zwei Drittel anwesend sein müssen, kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe sind insbesondere:

a. Grobe Verstöße gegen Satzung oder Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.

b. Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.

c. Nichtzahlung des Beitrages nach zweimaliger Mahnung (§7 Absatz 5).

4. Das Ausschlussverfahren wird wie folgt geregelt:

a. Vor der Beschlussfassung des Vorstandes ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung beim Vorstand zu geben. Das gilt nicht für den Ausschlussgrund nach Absatz 3c.

b. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

c. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung das Recht der Berufung beim Ehrenrat zu. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

d. Bestätigt der Ehrenrat den Ausschluss des Mitgliedes, steht diesem der ordentliche Rechtsweg offen.

 

§ 11 Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand des FC Marbeck 1958 e.V besteht aus den nachfolgenden 3 Mitgliedern:

a. dem 1. Vorsitzenden,

b. dem 1. Kassierer und

c. dem 1.Geschäftsführer.

2. Die Hauptversammlung wählt auf nachfolgende Jahre als ordentlichen Vorstand im Sinne der gültigen Rechtslage:

a. den 1. Vorsitzenden (4 Jahre),

b. den 2. Vorsitzenden (2 Jahre),

c. den 3. Vorsitzenden (2 Jahre),

d. den 1. Kassierer (4 Jahre),

e. den 2. Kassierer (2 Jahre),

f. den 1.Geschäftsführer (4 Jahre) und

g. den 2.Geschäftsführer (2 Jahre).

 

Die Hauptversammlung hat die in den Einzelsparten gewählten Vertreter zu

bestätigen. Im Einzelnen sind dies:

a. die Abteilungsleiter / Jugendleiter der Einzelsparten,

b. die Vertreter der Abteilungsleiter / Jugendleiter der Einzelsparten,

c. die Kassierer der Einzelsparten,

d. die Vertreter der Kassierer der Einzelsparten,

e. den Protokollführer,

f. die technischen Beauftragten für die Sportanlagen,

g. den zweiten Jugendleiter,

h. den Sozialwart,

i. den Pressewart und

j. die Beisitzer.

 

3. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Hauptvorstand bzw. in den Einzelsparten vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so sind der Hauptvorstand bzw. die jeweiligen Einzelvorstände befugt, bis zur Beendigung der Wahlzeit gemäß § 11, Absatz 2 aus dem Kreis der ordentlichen Vereinsmitglieder einen Nachfolger einzusetzen.

Wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder vorzeitig ausscheidet, muss innerhalb von 8 Wochen eine Nachwahl durch eine Mitgliederversammlung stattfinden.

 

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

2. Der Verein wird durch jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gerichtlich oder außergerichtlich Vertreten (1. Vorsitzender, 1. Kassierer oder 1. Geschäftsführer).

3. Ist eine Willenserklärung dem Verein gegenüber abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.

4. Im Bereich der Vereinsanlagen üben die Mitglieder des Vorstandes das Hausrecht aus, soweit sie nicht durch den Anlagenbesitzer eingeschränkt wird.

5. Der 1. Vorsitzende überwacht den gesamten Geschäftsgang. Er leitet die geschäftlichen und gesellschaftlichen Versammlungen und lädt dazu ein. Er hat in der Jahreshauptversammlung einen Jahresbericht zuerstatten.

Der 2.und 3. Vorsitzende unterstützt den 1. Vorsitzenden. Er vertritt ihn im Verhinderungsfalle. Er sorgt zugleich für die Öffentlichkeitsarbeit.

6. Der 1. Kassierer hat die finanziellen Geschäfte des Vereins zu erledigen. Er hat hierüber ordnungsgemäß Bücher zu führen. Der 2. Kassierer unterstützt den 1. Kassierer.

Der 1. Kassierer sorgt für den Eingang der Beiträge, Aufnahmegelder, Umlagen und aller sonstigen finanziellen Forderungen des Vereins.

Der 1. Kassierer erledigt die laufenden Verpflichtungen und alle vom Vorstand beschlossenen Aufgaben des Vereins. Er hat einen jährlichen Haushaltsplan aufzustellen, der vom Vorstand zu genehmigen ist.

Er hat mit Abschluss des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnung den Kassenprüfern zur Überprüfung vorzulegen.

7. Dem Abteilungsleiter der Einzelsparten obliegt die Leitung des gesamten sportlichen Betriebs.

8. Dem Vertreter der Abteilungsleiter der Einzelsparten obliegt die Leitung des sportlichen Betriebs, sofern derAbteilungsleiter verhindert ist.

Im übrigen unterstützt er den Abteilungsleiter der Einzelsparten.

9. Der 1. Geschäftsführer besorgt den Schriftverkehr mit den Mitgliedern und mit Dritten und führt die Mitgliederliste. Der 2. Geschäftsführer unterstützt den 1. Geschäftsführer.

10. Der Protokollführer führt die Protokolle in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.

11. Der technische Beauftragte hat die Instandhaltung und Wartung der Plätze und Geräte sowie sämtlicherAußenanlagen zu überwachen. Er hat entsprechend den Vorstandsbeschlüssen die erforderlichen Geräte zu beschaffen. Er hat ferner die Instandhaltung und Wartung der Klubräume einschließlich der Einrichtung  und des Inventars zu überwachen.

12. Dem ersten Jugendleiter untersteht die Führung und Betreuung der jugendlichen Mitglieder. Er hat ihre besonderen Interessen im Vorstand zu vertreten.

13. Der zweite Jugendleiter unterstützt den ersten Jugendleiter und vertritt ihn im Falle der Abwesenheit.

14. Der Sozialwart ist für allgemeine Sozialfragen (z. B. Abwicklung von Sportunfällen) zuständig.

15. Der Pressewart ist für die Darstellung des Vereins in der Öffentlichkeit zuständig.

16. Die Beisitzer wirken im Vorstand mit. Sie sollen zu Aufgaben herangezogen werden, die Ihnen vom Vorstand übertragen werden.

19. Der Vorstand kann durch Beschluss die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder näher konkretisieren.

20. Der Vorstand kann Ausschüsse bestellen, insbesondere

a. einen Verwaltungs- und Finanzausschuss,

b. einen Sportausschuss,

c. einen Vergnügungsausschuss und

d. einen Bauausschuss.

In diese Ausschüsse können auch Vereinsmitglieder ohne Vorstandsmandat einbezogen werden.

 

§ 13 Vorstandssitzung

1. Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder diese unter Angabe von Gründen verlangen.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

3. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, sofern nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes geregelt ist.

 

§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für die Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit sich das durch Gesetz oder Satzung ergibt, insbesondere für

a. Festlegung der Höhe des Grundbeitrages,

b. Festlegung der Höhe des Aufnahmegeldes,

c. Festlegung von außerordentlichen Beiträgen,

d. Ernennung von Ehrenmitgliedern,

e. Wahl und Abberufung des Vorstandes,

f. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes

g. Wahl der Kassenprüfer,

h. Entgegennahme des Jahresberichts der Kassenprüfer,

i. Wahl des Ehrenrates und

j. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

 

§ 15 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlungen sind ordentliche oder außerordentliche.

 

§ 16 Ordentliche Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand ist verpflichtet, zweijährig innerhalb der ersten 3 Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitglieder sind hierzu spätestens 14 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Tageszeitung einzuladen.

2. Die Tagesordnung soll folgende Punkte umfassen:

a. Bericht des Vorstandes,

b. Bericht der Kassenprüfer,

c. Entlastung des Vorstandes,

d. Neuwahl des Vorstandes, der Kassenprüfer und des Ehrenrates nach Ablauf der Amtszeiten.

3. Die Mitglieder können die Aufnahme sonstiger Tagesordnungspunkte verlangen. Die Anträge müssen mindestens 6 Tage vorher beim Vorstand schriftlich eingereicht werden, andernfalls werden sie nur behandelt, wenn sie von der Mitgliederversammlung zu Dringlichkeitsanträgen erklärt werden.

 

§ 17 Mitgliederversammlung der Einzelsparten

1. Die Vorstände der Einzelsparten sind verpflichtet, jährlich eine  Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitglieder sind hierzu spätestens 14 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen.

 

§ 18 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung der Einzelsparten

1. In den Einzelsparten sind je nach Festlegung der Vorstände der Einzelsparten die nachfolgenden Vereinsvertreter für 1oder 2 Jahre zu wählen. Im Einzelnen sind dies:

a. die Abteilungsleiter / Jugendleiter der Einzelsparten,

b. die Vertreter der Abteilungsleiter / Jugendleiter der Einzelsparten,

c. die Kassierer der Einzelsparten,

d. die Vertreter der Kassierer der Einzelsparten,

e. den Protokollführer,

f. die technischen Beauftragten für die Sportanlagen,

g. den zweiten Jugendleiter,

h. den Sozialwart,

i. den Pressewart und

j. die Beisitzer.

2. Entgegennahme des Jahresberichts der Einzelvorstände und Entlastung des Einzelvorstände.

3. Die Beiträge von den Einzelsparten sind von den Abteilungsvorständen der Einzelsparten vorzuschlagen und sind so festzulegen, dass die satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins erfüllt werden können.

 

§ 19 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand insbesondere dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Hierzu sind die Mitglieder unter Wahrung einer Wochenfrist unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden.

2. Eine außerordentliche Versammlung ist auch dann vom Vorstand einzuberufen, wenn dies mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks der Versammlung verlangt. Die Einberufung hat mindestens eine Woche vorher durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.

 

§ 20 Durchführung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit durch den 2. Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des Vorstandes anwesend oder soll der Vorstand entlastet werden, so wird der Leiter der Mitgliederversammlung durch Mitgliederbeschluss bestimmt.

2. Über die Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll vom Protokollführer anzufertigen, das von diesem und dem Leiter der Versammlung unterzeichnet wird.

3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitgliederbeschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen

 

§ 21 Ehrenrat

1. Der Ehrenrat besteht aus 4 Mitgliedern, welche durch die Mitgliederversammlung auf  4 Jahre gewählt werden. Scheidet ein Mitglied des Ehrenrates vorzeitig aus, wird durch den Vorstand für die restliche Dauer seiner Amtszeit eine Ersatzbesetzung aus den Vereinsmitgliedern vorgenommen.

2. Der Ehrenrat hat die Aufgabe, Vorstandsausgaben  von größer 2000 € freizugeben. Die Zustimmung des 1.  Kassierers ist beizufügen. Die Ausgabenhöhe kann auf Vorschlag des Hauptvorstandes auf der Mitgliederversammlung neu festgelegt werden.

3. Der Ehrenrat hat insbesondere die Aufgabe, persönliche Streitigkeiten und Ehrenverfahren zu behandeln.Verhandlungen und Beratungen des Ehrenrates sind nicht öffentlich.

Mitglieder des Ehrenrates sind hinsichtlich der ihnen übertragenen Aufgaben weder dem Vorstand noch der Mitgliederversammlung verantwortlich, noch unterliegen sie insoweit den Weisungen dieser Organe.

Sie sind verpflichtet, über die Verhandlungen und Beratungen Stillschweigen zu bewahren.

 

§ 22 Kassenprüfung

1. Die Kassengeschäfte werden von 2 Kassenprüfern geprüft. Sie werden von der ordentlichen Mitgliederver-sammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

2. Die Kassengeschäfte der Einzelsparten werden von 2 Kassenprüfern geprüft. Sie sind von den Mitgliederversammlungen der Einzelsparten auf eine Dauer von zwei Jahren zu wählen. Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig

 

§ 23 Haftpflicht

Für die aus dem Spielbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste auf den Sportplätzen und in den Räumen es Vereins haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.

 

§ 24 Auflösung

1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung. Die Auflösung kann nur in einer zu diesem Zweck allein einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Wirksamkeit des Beschlusses ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

2. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen.

3. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an das Sportamt der Stadt Borken, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, und zwar in erster Linie zur Förderung des Sports.